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Impressum

conceptas GmbH

Postanschrift:
Siemensstraße 21
84030 Landshut

Kontakt:
Telefon: +49 (871) 962 20 20
Telefax: +49 (871) 962 20 30

E-Mail: landshut(at)conceptas.de

Vertreten durch:
Jutta Lippenberger

Registergericht:
Amtsgericht Landshut HR Nr.: Landshut 3512

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 160658304

Aufsichtsbehörde
Bundesagentur für Arbeit
Agentur für Arbeit Nürnberg
Regionaldirektion Bayern
Thomas-Mann-Straße 50
90471 Nürnberg

Die Berufshaftpflichtversicherung wurde abgeschlossen bei:

LVM Felber Schweitzer oHG
Stadelbergerstr. 1
82256 Fürstenfeldbruck

Geltungsbereich des Versicherungsschutzes:

Berufshaftpflichtversicherung für
Personen- und Sachschäden

Urheberrechtliche Hinweise

Das Layout der Homepage, die verwendeten Grafiken sowie die sonstigen Inhalte sind urheberrechtlich geschützt. Eine Vervielfältigung oder Verwendung der Texte und Grafiken in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von conceptas nicht gestattet.

Das Impressum ist gültig für die Unternehmensprofile der conceptas GmbH auf den folgenden Seiten:

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Haftungsbeschränkung
Wir aktualisieren und prüfen unser Internetangebot regelmäßig. Trotzdem kann keine Haftung für den Inhalt übernommen werden. Die Angabe von Hyperlinks dient lediglich Ihrer Information. Für den Inhalt dieser Seiten ist der jeweilige Betreiber selbst verantwortlich.

Sonstige Hinweise
Auf Grund der besseren Lesbarkeit wird in den Texten auf dieser Website der Einfachheit halber nur die männliche Form verwendet. Alle weiteren Geschlechtsformen sind selbstverständlich immer mit eingeschlossen.

Hinweisgeberschutzgesetz


Die conceptas GmbH legt sehr großen Wert auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und interner Verhaltensrichtlinien. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es wichtig, von möglichem Fehlverhalten unserer Mitarbeiterschaft zu erfahren. Denn Hinweise können sehr wertvoll sein, indem sie dazu beitragen, Rechtsverstöße aufzudecken bzw. zu verhindern.
Aus diesem Grund haben wir nach den Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes eine interne Meldestelle für unser Unternehmen eingerichtet, die ab eingehende Hinweise unabhängig und vertraulich bearbeiten wird. Dadurch wird der größtmögliche Schutz für alle Beteiligten, die an der Aufklärung des gemeldeten Fehlverhaltens mitwirken, gewährleistet.

Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Ziel ist der Schutz von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße von Kolleginnen und Kollegen oder Führungskräften erlangt haben und diese melden. Das HinSchG verbietet jegliche Repressalien gegenüber hinweisgebenden Personen und verpflichtet Unternehmen, sichere interne Meldestellen für die Meldung von Missständen einzurichten.
Neben internen Meldestellen gibt es auch externe Meldestellen, die vom Bund oder den Ländern betrieben werden. Auch diese stehen grundsätzlich allen Hinweisgebern offen.
Die conceptas GmbH ermutigt alle innerhalb und außerhalb des Unternehmens, die Regelverstöße im Zusammenhang mit unserem Unternehmen beobachten oder aus konkretem Anlass vermuten, sich ohne Angst vor Repressalien an unsere interne Meldestelle zu wenden und den Hinweis zu melden.
Die Identität der Hinweisgebenden und der Personen, die Gegenstand der Meldung sind, sowie sonstiger in der Meldung genannten Personen, werden vertraulich behandelt und sind ausschließlich für unseren Beauftragten der internen Meldestelle (Vertrauensanwalt/Ombudsmann Werner Stolz) ersichtlich. Ein Schutz für hinweisgebende Personen besteht allerdings nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Weitergabe unrichtiger Informationen handelt. In solchen Fällen ist die böswillige hinweisgebende Person ggf. sogar zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Welche Verstöße können gemeldet werden?

Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Eine Aufzählung aller erfassten Verstöße finden Sie in § 2 Hinweisgeberschutzgesetz, u.a. sind dies:

  • Strafbare Verstöße
  • Verstöße, für die ein Bußgeld zu zahlen ist, soweit die vorletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient

Sonstige Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften mit Bestimmungen: zur Produktsicherheit
zur sicheren Beförderung gefährlicher Güter
zum Umweltschutz, Verbraucherschutz, Datenschutz, Vergaberecht, Wettbewerbsrecht

Den vollständigen Gesetzestext des Hinweisgeberschutzgesetzes finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg

Welche Personen können Hinweisgebende sein und die interne Meldestelle nutzen?

Erforderlich ist, dass Hinweisgebende die Informationen über einen Verstoß in Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Damit können Hinweisgebende sein:

  • Mitarbeitende, Zeitarbeitskräfte, ehemalige Mitarbeitende, Bewerberinnen und Bewerber, Organe, usw.
  • Auftraggebende, Auftragnehmende, Geschäftspartnerinnen und -partner, Mitbewerber, Dienstleister, Lieferanten usw.

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RaapSteinert Kommunikation GmbH
www.raap-steinert.de

Auf diese Partnerschaften setzen wir

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